Rechtsprechung
VG Berlin, 13.12.2019 - 19 L 566.19 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 80 Abs 2 S 1 Nr 3 VwGO, § 80 Abs 2 S 1 Nr 4 VwGO, § 80 Abs 3 S 1 VwGO, § 80 Abs 5 S 1 VwGO, §§ 24 ff BauGB
Vorläufiger Rechtsschutz gegen eine Anordnung zur Erforschung des Sachverhalts - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Share Deal zur Umgehung des gemeindlichen Vorkaufsrechts?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (5)
- Verwaltungsgericht Berlin (Pressemitteilung)
Bezirkliches Vorkaufsrecht: Auskunftspflicht auch bei Share Deal
- lto.de (Pressebericht, 09.01.2020)
Öffentliches Vorkaufsrecht bei 'Share Deal': Immobiliengesellschaft muss Auskunft geben
- datev.de (Kurzinformation)
Bezirkliches Vorkaufsrecht: Auskunftspflicht auch bei Share Deal
- hoganlovells-blog.de (Kurzinformation)
Gemeindliches Vorkaufsrecht: Auskunftspflicht auch bei "Share Deals"
- haufe.de (Kurzinformation)
Vorkaufsrecht: Behörden dürfen Unterlagen auch bei Share Deals prüfen
Verfahrensgang
- VG Berlin, 13.12.2019 - 19 L 566.19
- VG Berlin, 27.10.2020 - 19 L 258.20
- OVG Berlin-Brandenburg, 22.02.2021 - 2 S 46.20
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 26.01.1978 - III ZR 180/75
Anfechtbarkeit einer Aufklärungsanordnung im Enteignungsverfahren
Auszug aus VG Berlin, 13.12.2019 - 19 L 566.19
Die Vorlageanordnung ist durch den Ermittlungs- bzw. Untersuchungszweck gedeckt, der darin besteht, die Tatsachengrundlage für die verfahrensabschließende Entscheidung - hier letztlich einer möglichen Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts (s.o.) - zu gewinnen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 1978 - III ZR 180/75 -, NJW 1978, 1162).Die notariellen Unterlagen, deren Vorlage der Antragsgegner erstrebt, sind auch als Erkenntnismittel zur Erforschung des Sachverhalts geeignet und erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 1978, a.a.O.;… Schrödter/Otto, in: Schrödter, BauGB, 9. Aufl. 2019, § 208 Rn. 6).
Die Kammer vermag bei summarischer Prüfung nicht zu erkennen, dass der Antragsgegner mit der Vorlageanordnung unter den konkreten Umständen des vorliegenden Einzelfalls die der behördlichen Ermittlungsbefugnis schon nach den allgemeinen Grundsätzen eines rechtlich geordneten Verfahrens immanente Grenze überschritten hat, unnötige und darum überflüssige Ermittlungen zu vermeiden, also nur insoweit in eine Aufklärung des Sachverhalts einzutreten, als dies für die Entscheidung Bedeutung hat (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 1978, a.a.O.).
- BGH, 27.01.2012 - V ZR 272/10
Vorkaufsrecht: Kaufähnliche Vertragsgestaltung bei Einbringung der belasteten …
Auszug aus VG Berlin, 13.12.2019 - 19 L 566.19
Vielmehr gebietet dem Bundesgerichtshof zufolge eine interessengerechte Auslegung der Norm, sie auch auf solche Vertragsgestaltungen zwischen dem Verpflichteten und dem Dritten anzuwenden, die bei materieller Betrachtung einem Kauf im Sinne des Vorkaufsrechts so nahe kommen, dass sie ihm gleichgestellt werden können, und in die der Vorkaufsberechtigte zur Wahrung seines Erwerbs- und Abwehrinteresses "eintreten" kann, ohne die vom Verpflichteten ausgehandelten Konditionen zu beeinträchtigen (BGH, Urteil vom 27. Januar 2012 - V ZR 272/10 -, NJW 2012, 1354 m.w.Nachw.).
- OVG Berlin-Brandenburg, 22.02.2021 - 2 S 46.20
Auskunftsanspruch bei Share Deal und gemeindliches Vorkaufsrecht
Weiterhin wendet sich die Beschwerde gegen die unter Bezugnahme auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 13. Dezember 2019 (VG 19 L 566.19) erfolgte Annahme des Verwaltungsgerichts, die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 208 Satz 1 Nr. 2 BauGB seien erfüllt.